Sie wollen Ihr Kennzeichen optimal schützen oder wurden selbst abgemahnt? Wir helfen Ihnen mit unserer markenrechtlichen Fachexpertise Soweit es sich bei Ihrem Kennzeichen um eine Formmarke (z. B. Coca Cola-Flasche) oder um eine Wort-Bildmarke handelt, kann im "Marken-, Namens- & Titelrecht" auch das Designrecht (früher Geschmacksmusterrecht) von Relevanz sein.
Das Designrecht schützt den ästhetischen Eindruck eines Erzeugnisses und gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur kommerziellen Nutzung und Verwertung. Der Inhaber eines Designs kann Dritten also insbesondere die Benutzung seines Designs untersagen und Lizenzen an seinem Design einräumen. Im Falle einer Eintragung des Designs beim europäischen Harmonisierungsamt gilt dieser Schutz sogar europaweit.
Der große Vorteil des Designrechts gegenüber dem Markenrecht ist, dass ein Design keinem Benutzungszwang (eine Marke muss innerhalb der ersten 5 Jahre benutzt werden, sonst verliert sie ihre rechtliche Wirkung) unterliegt und grundsätzlich in Bezug zu allen Waren und Dienstleistungen geschützt ist. Aufgrund dieser Vorteile und der geringen Kosten für eine Designanmeldung kann es sich anbieten, z.B. ein Logo nicht nur als Marke, sondern zusätzlich auch als Design anzumelden. Geschmacksmuster bzw. Produktdesigns werden vorrangig über das Designgesetz und die europäische Designverordnung geschützt. Dazu ist grundsätzlich eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. beim Harmonisierungsamt für den gemeinsamen Binnenmarkt (HABM) erforderlich. | | Selbstverständlich können Designs über die WIPO auch international geschützt werden. Die amtlichen Kosten für eine Eintragung sind gering und das Design kann bis zu 25 Jahre geschützt werden. Wurde eine Eintragung verpasst, kommt auch der europäische Schutz von nicht-eingetragenen-Designs in Betracht, der jedoch eingeschränkt ist.
Für den Schutz eines Produktdesigns ist sog. "Neuheit" und "Eigenart" erforderlich. Bei der Anmeldung ist jedoch besondere Vorsicht geboten: Denn das DPMA bzw. HABM prüft lediglich die Anmeldeformalien, nicht aber die Schutzfähigkeit des Geschmacksmusters, also nicht, ob die Schutzvoraussetzungen der "Neuheit" und "Eigenart" tatsächlich vorliegen. Man ist deshalb besonders auf anwaltliche Beratung angewiesen, um bei einer späteren Verletzung tatsächlich optimal geschützt zu sein. So sollte z.B. grundsätzlich keine Veröffentlichung des Produktdesigns vor der Anmeldung erfolgen und es ist besonders darauf zu achten, welche Produktmerkmale des Designs man konkret beim DPMA bzw. HABM anmeldet.
Wir beraten Sie in allen Fragen rund um das Thema Designschutz und wie Sie Ihre Rechte durch Zusammenspiel verschiedener Rechtsgebiete optimal schützen können.
Als eine der wenigen Kanzleien in Deutschland beraten wir dabei auch zum indischen Recht. Unser Gründungspartner RA Dr. Oliver S. Hartmann, LL.M. gilt als Experte im indischen Marken- und Designrecht. | |
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