Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss ein Unterlassungsschuldner nicht nur die abgemahnten Fotos von seiner eigenen Webseite entfernen, sondern sogar darauf hinwirken, dass die Verletzungshandlung auf fremden Webseiten beendet wird (hier abgelaufene eBay-Auktionen). Erfolgt dies nicht, muss der Unterlassungsschuldner eine Vertragsstrafe zahlen.
Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist für solche Handlungen Dritter, die ohne Wissen und Wollen des Schuldners geschehen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 9.11.2011 in einem Rechtsstreit zwischen zwei Hotelbetreibern.
BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 204/10
Verletzt ein Unternehmen die Kennzeichenrechte eines Dritten und gibt das Unternehmen daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, begründet die Unterlassungserklärung konkrete Handlungspflichten, die Kennzeichenverletzung auch auf Drittwebseite zu unterbinden. Der BGH hat daher einen Unterlassungschuldner zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er nicht dafür gesorgt hatte, dass die rechtsverletzende Firmenbezeichnung aus Branchenverzeichnissen im Internet gelöscht wird.
BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12
Verpflichtet sich ein Mitbewerber zur Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung in Branchenverzeichnissen, wird dadurch auch die Verpflichtung begründet, die Löschung in den Branchenverzeichnissen zu überprüfen. Kommt er seinen Handlungspflichten nicht nach, begründet dies die Zahlung einer Vertragsstrafe. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2013, Az. I-20 U 52/13
Das Landgericht Halle hat entschieden, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung normalerweise nur ein Unterlassen, nicht aber konkrete Handlungspflichten - wie z.B. einen Antrag auf Löschung bei Google - begründe. Das Urteil steht damit jedoch im Widerspruch zu Entscheidungen anderer Gerichte.
LG Halle, Urteil vom 31.05.2012, Az. 4 O 883/11
Wenn ein Möbelhaus auf einem Foto in seinem Produktkatalog sowie auf seiner Internetpräsenz im Hintergrund das Gemälde eines Künstlers abbildet, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.
BGH, Urteil vom 17.11.2014 (Az. I ZR 177/13)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.4.2011 - I ZR 56/09, GRUR 2011, 1117-ICE.
DJV-Honorartabelle anwendbar für fiktive Lizenzgebühr (LG Potsdam, Urteil vom 09.12.2010, Az. 2 O 232/10)
InDe® Rechtsanwälte haben ein interessantes „Präzedenzurteil“ im Zusammenhang mit unlizenzierten Textnutzungen im Internet vor dem Landgericht Potsdam erwirkt. Es geht um die Frage, in welcher Höhe Schadenersatz gezahlt werden muss, wenn ein urheberrechtlich geschützter Text ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt wird.