Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ist für solche Handlungen Dritter, die ohne Wissen und Wollen des Schuldners geschehen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 9.11.2011 in einem Rechtsstreit zwischen zwei Hotelbetreibern.
BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 204/10