Urheberrecht im Fachgebiet: Abmahnungen & Prozessrecht

Sie sind wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden oder meinen, dass Ihre Urheberrechte verletzt worden sind? Wir helfen!

Im Bereich des Urheberrechts wird das Rechtsinstitut der Abmahnung kontrovers diskutiert und ist daher besonders praxisrelevant. Der Grund liegt insbesondere darin, dass - im Zeitalter des Internets und der Digitalisierung - zunehmend auch Privatleute von Abmahnungen betroffen sind (z.B. wegen sog. Filesharing oder der Veröffentlichung fremder urheberrechtlicher Werke auf der privaten Webseite). Angesichts der Vielzahl von Rechtsverletzungen im Internet kann es zu Massenabmahnungen durch Anwaltskanzleien gekommen - im Volksmund spricht man z.T. auch von einer sog. Abmahnindustrie. Trotz aller Kritik hat das Rechtsinstitut der Abmahnung grundsätzlich ihre Berechtigung und ist sogar gesetzlich vorgeschrieben (siehe auch Fachgebiete: Abmahnungen & Prozessrecht). Auch sog. "Massenabmahnungen" sind nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. I ZR 219/05) macht eine Vielzahl von Rechtsverletzungen eine ebensolche Zahl von Abmahnungen notwendig. Andernfalls wäre das Recht des Einzelnen wertlos. Dabei kommt der Bundesgerichtshof sogar zu dem Ergebnis, dass gerade die Vielzahl von Rechtsverstößen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich macht und zwar auch dann, wenn der Abmahnende über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Denn es sei nicht zumutbar, die eigenen Mitarbeiter mit zeitaufwendigen Abmahnungen zu betrauen, nur um dem Rechtsverletzer die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen.

Der Gesetzgeber hat mittlerweile die Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung in § 97a UrhG erheblich modifiziert. Dies macht es Rechteinhabern bei der außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung schwieriger, Verletzern bieten sich hingegen neue Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Abmahnung. Ist eine Abmahnung unwirksam, kann der Verletzer sogar seine ihm entstanden Anwaltskosten vom Rechteinhaber erstattet verlangen. Hat die Verletzung allein im privaten Bereich stattgefunden - wie bei File-Sharing-Fällen regelmäßig der Fall - so ist der Streitwert für den Unterlassungsanspruch zudem auf 1.000 Euro begrenzt. d.h. die Kosten sind für den Verletzer geringer. Sowohl auf Rechteinhaber als auch auf Verletzerseite ist daher eine anwaltliche Vertretung dringend anzuraten. Eine urheberrechtliche Abmahnung muss also stets ernst genommen werden. Andernfalls drohen weitere Kosten - z.B. durch den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung -, die ggf. hätten vermeiden werden können.

Urheberrechtliche Streitigkeiten sind in der Regel komplex und erfordern urheberrechtliches Fachwissen. Selbst bei auf den ersten Blick einfach gelagerten urheberrechtlichen Sachverhalten - wie z.B. bei Fotoabmahnungen oder illegalem Musikdownload - sind für eine kompetente Rechtsvertretung besondere Kenntnisse über die speziell dazu ergangene Rechtsprechung erforderlich.

Für urheberrechtliche Streitigkeiten sind besondere Spezialkammern bei den Gerichten zuständig, die mit spezialisierten Richtern besetzt sind. Anders als bei den anderen gewerblichen Schutzrechten sind bei urheberrechtlichen Streitigkeiten allerdings nicht zwingend nur die Landgerichte zuständig.

   










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